Einem Unfallgeschädigten steht kein Anspruch auf Erstattung einer vom Sachverständigen abgerechneten Corona-Desinfektionspauschale zu. Denn der zeitliche Aufwand für die Desinfektion und der allgemeine Aufwand für die Beschaffung von Desinfektionsmitteln sind bereits durch die Gemeinkosten abgegolten. So entschied das Landgericht Saarbrücken (Az. 13 S 103/21).
Parteien eines Verkehrsunfalls vom Dezember 2020 stritten vor dem Amtsgericht Neunkirchen um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten. Die alleinige Haftung der Beklagten war nicht strittig. Sie erstattete auch zum großen Teil die Kosten für den vom Kläger beauftragten Sachverständigen. Sie weigerte sich aber unter anderem, die vom Sachverständigen abgerechnete “Desinfektionspauschale COVID-19” in Höhe von 5 Euro netto zu erstatten. Das Amtsgericht verneinte den Anspruch auf Erstattung der Desinfektionspauschale. Es führte dazu aus, dass Hygienemaßnahmen primär dem Eigenschutz der Mitarbeiter des Schadensgutachters dienten und es sich daher um allgemeine Betriebsausgaben handele. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Landgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Desinfektionspauschale zähle zu den Gemeinkosten. Soweit mit der Desinfektion ein höherer Zeitaufwand verbunden sei, sei dieser bereits mit dem Grundhonorar abgegolten. Gleiches gelte für das Hygieneverbrauchsmaterial. Die Pauschale betreffe ersichtlich nicht tatsächliche Aufwendungen, die konkret anlässlich des Gutachtenauftrags des Klägers angefallen seien, sondern die von dem konkreten Auftrag unabhängige generelle Beschaffung des Verbrauchsmaterials. Eine konkrete Abrechnung des verbrauchten Materials sei jedoch nicht erfolgt. Die Kosten könnten daher nicht neben dem Grundhonorar als Nebenkosten vergütet werden.
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